Satzung des Verbandes für Patholinguistik e.V. (vpl)

vom 18.10.2001 in der Fassung vom 20.11.2010


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Übersicht

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Gemeinnützige Zwecke
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
§ 11 Vorstand
§ 12 Kassenwesen
§ 13 Satzungsänderung
§ 14 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Verband für Patholinguistik (vpl)". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen "Verband für Patholinguistik e.V. (vpl)".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützige Zwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Patholinguistik. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Die Durchführung von Veranstaltungen, Erstellung von Informationsmaterial zur Vermittlung des aktuellen therapeutischen und wissenschaftlichen Forschungsstandes auf dem Gebiet der Patholinguistik.
    • Die Förderung des Informationsaustausches zwischen therapeutisch tätigen Personen, und Personen, die in der Forschung tätig sind sowie mit Verbänden und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.
    • Die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über Sprach- und Sprechstörungen, ihre Ursachen, sowie ihrer Prävention, Diagnostik und Therapie.
    • Die Herstellung von Kontakten zu Verbänden Betroffener und Selbsthilfegruppen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die:
    1. den Diplomabschluss "Sprachwissenschaftler/in (Patholinguistik)" bzw. den Abschluss "BSc Patholinguistik" nachweist oder zurzeit ein solches Studium absolviert.
    2. die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt und fördert.
  2. Der Verband hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  3. Ordentliche Mitgliedschaft: Ordentliches Mitglied des Vereins ist jede/r Patholinguist/in, die/der den Diplomabschluss "Sprachwissenschaftler/in (Patholinguistik)" bzw. den BSc-Abschluss "Patholinguistik" nachweist oder, die sich im Studium der Patholinguistik befindet. Ordentliche Mitglieder besitzen sowohl aktives als auch passives Wahlrecht.
  4. Fördernde Mitglieder: Fördermitglied können (auch juristische) Personen oder Personenvereinigungen werden, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen. Sie verfügen weder über passives noch aktives Wahlrecht.
  5. Ehrenmitglieder: Personen, die sich auf dem Fachgebiet der Patholinguistik verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
  2. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der/die Bewerber/in innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
    1. Austritt: Ein Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
    2. Streichung: Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds aus dem Verein vornehmen, wenn das Mitglied innerhalb von 8 Wochen nach der 2. schriftlichen Mahnung die jeweiligen Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Die Streichung darf nur erfolgen, wenn in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Streichung durch den Vorstand ist dem Mitglied mitzuteilen.
    3. Ausschluss: Der Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied die nächste Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (Stichtag 01. Januar).
  3. Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31. Januar (Stichtag) des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
  4. Personen, die im zweiten Halbjahr (Stichtag: 01. Juli) des laufenden Kalenderjahres ihre Mitgliedschaft beantragen und erlangen, entrichten den halben Mitgliedsbeitrag. Der volle Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des neuen Geschäftsjahres fällig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins an.

§ 8 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Erstellung von Kriterien zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Mitgliedschaft des Vereines in anderen Vereinen und Verbänden
    8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    9. Einrichtung von Arbeitskreisen und Ausschüssen
  3. Der Vorstand hat die Mitglieder jährlich zu mindestens einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen im Voraus per E-Mail oder Post, unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannt gewordene Mitglieds-(E-Mail-)Adresse. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
  6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist weiterhin dazu verpflichtet, wenn dies von 15 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben bei Abstimmungen jeweils eine Stimme.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bei Stimmengleichheit auch nach dem zweiten Wahlgang gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bei Abwesenheit kann das Stimmrecht einem anderen Mitglied schriftlich per Vollmacht und für jede Mitgliederversammlung gesondert übertragen werden. Dem vertretungsberechtigten Mitglied dürfen nicht mehr als drei Vollmachten übertragen werden.
  5. Über die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder sind jeweils gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
  2. In den Vorstand können weiterhin bis zu drei Beisitzer gewählt werden.
  3. Der Vorstand ist für alle zentralen Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
  5. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den/die 1. bzw. 2. Vorsitzende/n. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  6. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll kann auf Anfrage von jedem Mitglied eingesehen werden.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  8. Der Vorstand behält es sich vor, bei Bedarf zusätzlich beratende Personen in den Vorstand zu bestellen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

§ 12 Kassenwesen

  1. Dem/der Schatzmeister/in obliegt die Verwaltung der Vereinskasse. Er/sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereines genau Buch zu führen.
  2. Sämtliche Kassen werden jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Revisor/inn/en geprüft. Die Revisor/inn/en haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Prüfer haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten.
  3. Über die Verwendung von Zuschüssen und Geldern, die in die Vereinskasse eingehen, entscheidet der Vorstand.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung vollzogen werden, in deren Tagesordnung die beabsichtigte Auflösung des Vereines den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung angekündigt worden ist. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne von § 2 der vorliegenden Satzung. Die Körperschaft wird durch den letzten amtierenden Vorstand bestimmt.
  3. Als Liquidator/inn/en werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 18.10.2001 beschlossen und am 20.11.2010 mit mehrheitlichem Beschluss in der Mitgliederversammlung geändert.

Der Verein wurde am 28.10.2002 in das Vereinsregister des Amtgerichts Potsdam, VR 2299 P, eingetragen.